Die meisten Betriebe hängen abends die Autoschlüssel an die Wand und denken nicht weiter darüber nach. Wer morgen fährt, hat doch seinen Führerschein. Meistens stimmt das, nur nicht immer, und die Ausnahmen sind teuer. Fährt ein Mitarbeiter ohne gültige Fahrerlaubnis, haftet der Halter, und bei Firmenwagen ist der Halter fast immer der Arbeitgeber.
Aus meiner Gutachten-Praxis kenne ich Betriebe, die zum ersten Mal von der Prüfpflicht hörten, als nach einem Unfall die Unterlagen angefordert wurden. Bis dahin war der Führerschein eine Kopie im Personalordner, abgeheftet am ersten Arbeitstag. Das reicht nicht aus. Dieser Text erklärt, was § 21 StVG verlangt, wie oft Sie prüfen sollten und was als Nachweis zählt.
Wer muss im Betrieb prüfen?
Der Halter. Halter ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Bei Firmen- und Dienstwagen ist das die Firma, der Inhaber oder die GmbH, nicht die Fahrerin und nicht der Fahrer. Der Gesetzgeber knüpft die Verantwortung bewusst an diese Stelle, denn nur der Halter entscheidet, wer mit dem Fahrzeug losfährt. Dem Halter nützt es deshalb nichts, wenn er sagt, der Fahrer habe versichert, dass alles in Ordnung ist.
Die Grundlage steht in § 2 Abs. 1 StVG: Wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichem Straßenverkehr führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. § 21 StVG denkt einen Schritt weiter und richtet den Blick auf den, der das Fahren ohne Erlaubnis möglich gemacht hat. Dazu kommt die DGUV Vorschrift 70, die für Fahrten im Betrieb geeignete Fahrerinnen und Fahrer verlangt. Für Sie als Arbeitgeber heißt beides zusammen, dass Sie die Eignung Ihrer Fahrerinnen und Fahrer prüfen und diese Prüfung auch belegen können.
Was § 21 StVG im Wortlaut sagt
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist." (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG)
Zwei Wörter tragen die ganze Last: anordnet und zulässt. Anordnen heißt, Sie schicken jemanden los, von dem Sie wissen, dass er nicht fahren darf. Zulassen heißt, Sie hätten es wissen können oder müssen und haben nicht hingeschaut. Für die zweite Variante gilt § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG: Die fahrlässige Begehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Fahrlässigkeit heißt im Betrieb vor allem eines: nicht geprüft haben.
Wie oft müssen Sie die Führerscheinkontrolle wiederholen?
Das StVG schreibt kein Intervall vor, und genau das macht die Frage in der Praxis so unsicher. Führerscheine werden entzogen oder eingezogen, befristete Klassen laufen ab, Fahrverbote kommen hinzu. Kein Mitarbeiter meldet so etwas von sich aus im Büro. Halbjährlich ist der Rhythmus, den Prüfer und Versicherer in der Regel akzeptieren, deshalb erinnert FlottenCheck seine Kunden automatisch alle sechs Monate. Wichtiger als der perfekte Abstand ist, dass eine Prüfung überhaupt wiederholt wird und mit Datum dokumentiert.
Bin ich als Firma überhaupt der Halter?
Diese Frage klärt der Fahrzeugschein, denn Halter ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. In der GmbH läuft die Zulassung meist auf die Firma, im Kleinbetrieb auf den Inhaber. Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasingnehmer in der Regel der Halter, also Ihr Betrieb. Nur weil ein Fahrzeug dauerhaft beim Fahrer steht, wechselt die Halterstellung nicht.
Ein Sonderfall ist der private Pkw, den Mitarbeiter für Dienstreisen nutzen. Hier ist der Mitarbeiter Halter, und § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG trifft zuerst ihn. Sobald der Arbeitgeber das Fahren aber anordnet, übernimmt er Verantwortung für die Eignung des Fahrers. Wer die dienstliche Tour im privaten Auto verlangt, muss sich vergewissern, dass die Fahrerlaubnis stimmt. Für ambulante Pflegedienste ist dieser Fall typisch, weil dort viele Touren mit privaten Fahrzeugen gefahren werden.
Was ein lückenloser Nachweis braucht
Eine Prüfung, die niemand nachvollziehen kann, hat rechtlich nicht stattgefunden. So simpel ist der Satz, und so hart wirkt er, wenn der Nachweis fehlt. Sie brauchen einen lückenlosen Verlauf über die Jahre, mit diesen Bausteinen:
- •Datum jeder einzelnen Prüfung
- •Name der geprüften Person
- •Wer die Prüfung durchgeführt hat
- •Ergebnis, etwa gültige Klasse und gültig bis
- •die nächste fällige Prüfung
Diese fünf Punkte müssen über Jahre zusammenhängen. Eine Liste, die den heutigen Stand zeigt, belegt nur, dass Sie irgendwann einmal geschaut haben. Nach drei Jahren weiß niemand mehr, wann welche Prüfung lief, und genau dann werden die Fragen unangenehm.
Fehler, die Betriebe immer wieder machen
Der erste Fehler: Der Führerschein landet beim Einstellungsgespräch als Kopie im Personalordner. Von da an gilt das Thema als erledigt, dabei war das die einzige Prüfung, die je stattfand.
Der zweite: Der Meister prüft, aber niemand hält das Ergebnis fest. Ohne Datum und Namen haben Sie keine Möglichkeit, die Prüfung später zu belegen, und im Ernstfall zählt nur der Nachweis.
Der dritte: Viele blicken kurz auf den Schein, ohne ihn zu lesen. Entscheidend sind die Klassen und das Ablaufdatum, beides steht klein auf dem Führerschein. Wer den Transporter mit Klasse B bewegen lassen will, prüft genau diese Zuordnung.
Der vierte: Leiharbeitnehmer und Springer bleiben ungeprüft, weil sie nur kurz dabei sind. Für die Halterhaftung zählt jeder, der am Steuer sitzt, egal wie kurz.
Fragen aus der Praxis
Gilt die Prüfpflicht auch für Leiharbeitnehmer?
Ja, sobald sie Ihre Fahrzeuge führen. Die Halterhaftung unterscheidet nicht, ob jemand fest angestellt ist oder über einen Verleiher kommt. Solange der Leihmonteur Ihren Transporter fährt, ist seine Fahrerlaubnis Ihre Angelegenheit.
Muss ich den Führerschein physisch in der Hand haben?
Nein, für die Prüfung reicht eine deutliche Abbildung, auf der Klassen und Gültigkeit zu erkennen sind. Viele Betriebe fotografieren den Führerschein und halten das Foto mit Datum fest. Wichtig ist nur, dass Sie die für Ihr Fahrzeug nötige Klasse ablesen und den Zeitpunkt belegen können.
Wie prüfe ich bei Kollegen mit ausländischem Führerschein?
Da wird es schnell unübersichtlich, und im Zweifel gehört die Frage zur Rechtsberatung. Grundsätzlich muss die Fahrerlaubnis für das Fahrzeug und den Einsatz im Inland anerkannt sein. Bei Führerscheinen aus Drittstaaten können Fristen und Umtauschpflichten laufen, die Sie kennen sollten, bevor jemand für Sie fährt.
Für Arbeitgeber ist die Führerscheinkontrolle Pflicht mit Strafrahmen, daran führt kein Weg vorbei. Immerhin bleibt der Aufwand klein, wenn das System stimmt. Sie prüfen im halben Jahr eine Runde, die Dokumentation entsteht im gleichen Schritt, und bei einer Prüfung legen Sie den Verlauf vor. Wie das digital aussieht, sehen Sie bei FlottenCheck License; der Test läuft 14 Tage kostenlos und ohne Kreditkarte.
Von Sebastian Rydz, Sachverständiger und Inhaber des Sachverständigenbüros Rydz in Potsdam.